Sofern Herr A._____ noch nicht alle Aktien erworben oder den Kaufpreis noch nicht voll bezahlt hat, hat Frau C._____ das Recht und die Pflicht, im Ablebensfall von Herrn A._____ die verkauften Aktien zum gleichen Preis zurückzuerwerben. Sofern der Kaufpreis noch nicht (vollständig) bezahlt ist, erfolgt die Rücknahme der Aktien gegen Rückzahlung des Kaufpreises bzw. gegen Verrechnung mit der offenen Kaufpreisforderung. […] Gleichentags vereinbarten C._____ und A._____ im öffentlich beurkundeten Erbvertrag vom 20. Dezember 2001 (nachfolgend: Erbvertrag): […] 1. Vorbemerkungen