4. Es wird festgestellt, dass die Entlassungszuständigkeit bis zum 20. Juni 2023 bei der PDAG und danach beim Familiengericht R. liegt, sofern das Familiengericht die Entlassungszuständigkeit nicht an die PDAG überträgt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die PDAG Mitteilung an: Dr. med. B., Kantonsspital Baden das Familiengericht R. - 11 - Beschwerde in Zivilsachen