1.4. Anhand der Akten und den Schilderungen anlässlich der Verhandlung ist nicht davon auszugehen, dass (bislang) eine Behandlung ohne Zustimmung stattgefunden hat. Weder für die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach ihr Medikamente "in den Mund gesteckt" worden seien noch dafür, dass sie "jede Viertelstunde" Haldol bekommen habe, finden sich Anhaltspunkte. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. IV. Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) werden die - 10 -