2.2.11). Kann einer Person die nötige Sorge anders erwiesen werden, das heisst mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Unterbringung, so muss – wie erwähnt – die mildere Massnahme angeordnet werden (Art. 389 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlassung nicht angezeigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 197, Erw.4.1). 4.2. Die Beschwerdeführerin beantragte auf Nachfrage anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht am 16. Mai 2023, auf freiwilliger Basis ("einen Freiwilligenschein") in der Klinik der PDAG verbleiben zu können. Sie wolle -7-