3.3. Für das Verwaltungsgericht besteht mit Blick auf die fachärztlichen Einschätzungen und die Klinikakten kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des beschriebenen Zustandsbildes zur Zeit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung schutz- und behandlungsbedürftig war. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin und ihrer Wahnvorstellungen (u.a. Vergiftungsängste) fiel eine ambulante Behandlungsvariante ausser Betracht. Es blieb nur die fürsorgerische Unterbringung, um die zu diesem Zeitpunkt zwingend notwendige Behandlung und Betreuung der Beschwerdeführerin sicherzustellen.