Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.171 WBE.2023.179 / mk / jb Art. 88 Urteil vom 16. Mai 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Dommann Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Klein Rechtspraktikantin Kalai Beschwerde- A._____, geboren am […]1967, führerin vertreten durch lic. iur. Martin Schwaller, Rechtsanwalt und Notar, Laurenzenvorstadt 11, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung) 1. Entscheid von Dr. med. B._____, Kantonsspital Baden, vom 10. Mai 2023 2. Behandlung ohne Zustimmung -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. war seit 2010 wiederholt in der Klinik der Psychiatrischen Dienste Aarau AG (PDAG) hospitalisiert, letztmals im 2022. Damals wurde eine schizoaffektive Störung diagnostiziert, wobei als Differenzialdiagnose eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis in Betracht gezogen wurde (Austrittsbericht vom 29. Juli 2022, S. 1). Im Austrittsbericht betreffend den Aufenthalt im Frühjahr 2018 war die Diagnose einer wahnhaften Störung gestellt worden (differenzialdiagnostisch schizophrenieforme Störung) sowie ein Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (Austrittsbericht vom 18. Mai 2018). B. 1. A. wurde mit Entscheid von Dr. med. B., Kantonsspital Baden, vom 10. Mai 2023 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen. 2. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 (Eingang gleichentags per Email) erhob A. Beschwerde, insbesondere gegen den Unterbringungsentscheid. 3. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2023 wurden verschiedene Beweis- anordnungen getroffen. Unter anderem wurde die Beschwerde der Klinik der PDAG zur Erstattung eines schriftlichen Berichts zugestellt. Zudem wurde Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachter bestimmt und es wurde zu einer Verhandlung auf den 16. Mai 2023 vorgeladen. 4. Der von Dr. med. D., Leitende Ärztin, und E., Assistenzpsychologin, seitens der Klinik der PDAG verfasste Bericht vom 15. Mai 2023 ging gleichentags beim Verwaltungsgericht ein. 5. 5.1. An der Verhandlung vom 16. Mai 2023 in den Räumlichkeiten der Klinik der PDAG nahmen die Beschwerdeführerin sowie für die Einrichtung Dr. med. F., Oberärztin, teil. Zudem war Dr. med. C. als psychiatrischer Gutachter anwesend. -3- Die Beschwerdeführerin erklärte zu Protokoll, dass sie neben der Anord- nung der fürsorgerischen Unterbringung auch eine Behandlung ohne Zu- stimmung mit Beschwerde anfechten wolle. 5.2. Nach der Befragung der Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten. 5.3. Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände der Be- schwerdeführerin fällte das Verwaltungsgericht das vorliegende Urteil, wel- ches den Beteiligten mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet wurde. 6. 6.1. Das Urteil wurde in der Folge im Dispositiv an die Beteiligten verschickt. 6.2. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 zeigte lic. iur. Martin Schwaller, Rechtsan- walt und Notar, Aarau, die Mandatierung durch die Beschwerdeführerin an und verlangte Akteneinsicht, die ihm in der Folge gewährt wurde. 6.3. Mit Eingabe vom 29. Mai 2023 (Postaufgabe am 31. Mai 2023; Postein- gang am 1. Juni 2023) ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Zustellung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungs- gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde ge- mäss Art. 439 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- zember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Unterbringungsentscheid von Dr. med. B., Kantonsspital Baden, vom 10. Mai 2023 zuständig. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unange- messenheit gerügt werden (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB). -4- II. (WBE.2023.171) 1. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behand- lung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzun- gen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). 2. 2.1. Bei den im ZGB verwendeten Begriffen der psychischen Störung, der geis- tigen Behinderung und der schweren Verwahrlosung handelt es sich um Rechtsbegriffe. Sie unterliegen im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz. Wo die Begrifflichkeiten jedoch mit der medizinischen Terminologie übereinstimmen, wie bei der psychischen Stö- rung und der geistigen Behinderung, muss die rechtsanwendende Instanz daran gebunden sein (Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2021 [nachfolgend: KOKES-Praxisanleitung], S. 247). Massgebend ist diesbezüglich die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Kodifikation ICD-10 (bis zur Umsetzung der ICD-11) und darin insbesondere das Kapitel V über psychische Störungen. 2.2. Bei der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Anordnung der fürsor- gerischen Unterbringung vom einweisenden Arzt eine schizoaffektive Stö- rung, gegenwärtig psychotisch, mit nicht auszuschliessender Selbstgefähr- dung diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe beschrieben, dass ölige Flüssigkeit aus ihr herauskomme, welche untersucht werden müsse, denn in Q. würde aktuell Öl über die Dächer geschüttet, wobei ein Krieg mit Aliens bestünde (Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vom 10. Mai 2023, S. 2 f.). 2.3. Diese Diagnose (Schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch [F25.0]) wurde nach dem Erstgespräch in der Klinik der PDAG anfangs übernom- men (Eintrittsgespräch / Gemeinsame vom 11. Mai 2023, S. 2). Im Verlauf wurde stattdessen die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (F20.0) gestellt. Zudem wurde bei der Beschwerdeführerin neu ein Diabetes Melli- tus Typ II diagnostiziert (Verlaufsbericht vom 15. Mai 2023, S. 1 f.). -5- 2.4. Der Gutachter äusserte sich im mündlichen Gutachten anlässlich der ver- waltungsgerichtlichen Verhandlung vom 16. Mai 2023 bezüglich der Dia- gnose dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin seit Jahren eine pa- ranoide Schizophrenie bestehe, die je nach Situation zur Entgleisung führe, wobei es dann zu diversen Wahnideen bei der Beschwerdeführerin käme (Protokoll der Verhandlung vom 16. Mai 2023 [nachfolgend: Protokoll], S. 11). 2.5. Zusammenfassend steht für das Verwaltungsgericht gestützt auf die fach- ärztlichen diagnostischen Einschätzungen und die Akten fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie (F20.0) vorliegt. Dies erscheint auch aufgrund des an der Verhandlung gewonnenen persönli- chen Eindrucks nachvollziehbar. Damit liegt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor. 3. 3.1. Allein die Tatsache, dass eine Person an einer psychischen Störung, an geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung im Sinne des ZGB lei- det, genügt nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Diese einschneidende Massnahme ist nur dann zulässig, wenn die Perso- nensorge der betroffenen Person unter Berücksichtigung ihrer eigenen Schutzbedürftigkeit und der Belastung der Umgebung sie erfordert und an- dere, weniger weitgehende Vorkehren nicht genügen (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Kann einer Person die nötige Behandlung oder Betreuung anders erwiesen werden, d.h. mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit ei- ner fürsorgerischen Unterbringung, so ist die mildere Massnahme anzuord- nen. Die fürsorgerische Unterbringung muss ultima ratio bleiben (vgl. auch: Art. 389 ZGB [Subsidiarität und Verhältnismässigkeit]). 3.2. Den Klinikakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch wäh- rend des Klinikaufenthaltes weiterhin von optischen und olfaktorischen Hal- luzinationen sowie Wahnideen berichtete. Sie gab an, dass sie seit mehre- ren Tagen braune, ölige Flüssigkeit huste, welche in einem Labor überprüft werden müsse. In Q. werde Öl über die Dächer geschüttet, wobei es sich um Krieg mit Aliens handle. Das Wasser zuhause sei vergiftet aufgrund eines Chemie-Unfalls; des Weiteren kämen komische Gerüche aus ihrem Mund und Fett aus ihrer Haut. Sie habe das Gefühl, dass ihre Nieren gewaschen werden müssten. Die Beschwerdeführerin war bei Eintritt in die Klinik der PDAG dehydriert und hatte einen stark erhöhten Blutzuckerwert (Eintrittsgespräch vom 10. Mai 2023, S. 1 f.; Eintrittsgespräch / Gemeinsame vom 11. Mai 2023, -6- S. 1 f.). Insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Diabetes-Erkrankung bestand bei der Beschwerdeführerin eine ernstzunehmende Selbstgefähr- dung, da sie aufgrund der Vergiftungsängste zuhause und anfänglich auch in der Klinik der PDAG nicht trinken wollte und sich anfangs auch gegen die Diabetesmedikation wehrte (Eintrittsgespräch / Gemeinsame vom 11. Mai 2023, S. 2; Verlaufsbericht vom 15. Mai 2023, S. 2). 3.3. Für das Verwaltungsgericht besteht mit Blick auf die fachärztlichen Ein- schätzungen und die Klinikakten kein Zweifel daran, dass die Beschwerde- führerin aufgrund des beschriebenen Zustandsbildes zur Zeit der Anord- nung der fürsorgerischen Unterbringung schutz- und behandlungsbedürftig war. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin und ihrer Wahnvorstellungen (u.a. Vergiftungsängste) fiel eine ambulante Behandlungsvariante ausser Betracht. Es blieb nur die fürsorgerische Un- terbringung, um die zu diesem Zeitpunkt zwingend notwendige Behandlung und Betreuung der Beschwerdeführerin sicherzustellen. In Anbetracht der hiervor aufgeführten Umstände war die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in die Klinik der PDAG am 10. Mai 2023 im Interesse der Beschwerdeführerin gerechtfertigt und verhältnismässig. 4. 4.1. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzun- gen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Dies ist der Fall, wenn die allenfalls noch nötige Betreuung oder Behandlung ambulant erfolgen kann. Eine Entlassung ist somit erst angezeigt, wenn eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustands eingetreten ist und ausserdem die notwendige Nachbetreuung ausserhalb der Einrichtung hat organisiert werden können. Dadurch kann ein rascher Rückfall und damit verbunden eine schnelle erneute Klinikeinweisung möglichst verhindert werden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz], BBl 2006 7063 Ziff. 2.2.11). Kann einer Person die nötige Sorge anders erwiesen werden, das heisst mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Un- terbringung, so muss – wie erwähnt – die mildere Massnahme angeordnet werden (Art. 389 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlassung nicht angezeigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 197, Erw.4.1). 4.2. Die Beschwerdeführerin beantragte auf Nachfrage anlässlich der Verhand- lung vor Verwaltungsgericht am 16. Mai 2023, auf freiwilliger Basis ("einen Freiwilligenschein") in der Klinik der PDAG verbleiben zu können. Sie wolle -7- eine "gemässigte" Medikation, ausschliesslich mit Novalgin, Baldrian und Temesta (Protokoll, S. 2). 4.3. Gemäss den Klinikakten äusserte die Beschwerdeführerin während des bisherigen Klinikaufenthaltes wiederholt die vorab beschriebenen Wahn- vorstellungen und Halluzinationen. Auch kam es beispielsweise zu Situa- tionen, in welcher sie nach der Feuerwehr geschrien habe, da es brenne und der Notausgang stinke, wobei sie aber auf eine Wand gezeigt habe. Sie habe geäussert, bei ihr zuhause in der Wohnung würde es brennen, da der Nachbar immer Feuer mache. Es würde nach aufgelöstem Plastik rie- chen, es brenne überall und die Bäume seien schwarz etc. (Pflegeverlaufs- berichte vom 15.05.2023, 02:46 Uhr; vom 13.05.2023, 20:31 Uhr; vom 12.05.2023, 13:40 Uhr, 06:07 Uhr, 03:03 Uhr und 01:44 Uhr; vom 11.05.2023, 19:31 Uhr). Aufgrund der Vergiftungsängste, wonach das Wasser vergiftet sei, trinke die Beschwerdeführerin nach wie vor zu wenig und, es mangle ihr zudem an hinreichender Körperhygiene (Pflegeverlaufsbericht vom 12.05.2023, 01:44 Uhr; 11.05.2023, 08:26 Uhr und 02:46 Uhr; Eintrittsgespräch vom 11.05.2023, S. 1). Die Beschwerdeführerin war während des gesamten Kli- nikaufenthaltes der Auffassung, keine psychopharmakologische Behand- lung zu benötigen. Auch das Metformin gegen Diabetes habe sie anfangs abgelehnt, sich im Verlauf aber darauf eingelassen (Eintrittsgespräch / Ge- meinsame vom 11. Mai 2023, S. 1 f.). 4.4. Auch anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 16. Mai 2023 konnte sich die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht von ihren Wahnvorstellungen distanzieren und war davon überzeugt, dass sie (sinn- gemäss) aufgrund einer Magendarmgrippe in die Psychiatrie gekommen sei (Protokoll, S. 2 f.). Zudem waren wiederholt klare Wahnvorstellungen erkennbar; so berichtete die Beschwerdeführerin beispielsweise davon, dass jemand begonnen habe vom Himmel herab Feuer herunter zu leeren, weil die Autos sonderbare Dinge angestellt hätten. Bei allen Häusern habe es schwarze Dinge vorne dran. Die Möbel seien nach dem Militär ange- schrieben. Das, was in ihr und den Leuten sei, habe das Militär verursacht; in der Küche komme immer Dampf raus und aus der Mikrowelle kämen helle Lichtbögen; des Weiteren seien die Bäume im Klinik-Park schwarz, wie alle Bäume im Kanton (Protokoll, S. 6 f.). 4.5. Gemäss Angaben der Klinikvertreterin handelte es sich um die 13. Hospi- talisation und die Krankheit sei chronifiziert, weshalb eine längere und in- tensivere Behandlung notwendig sei. Mit konsequenter und konstanter neuroleptischer Behandlung sei aber eine Verbesserung zu erwarten, auch -8- wenn eine vollständige Remission fraglich sei. Die Klinikvertreterin halte es aber für möglich – mit zusätzlicher Unterstützung der Spitex oder eines Home Treatments –, dass die notfallmässigen Spitaleinweisungen künftig vermeidbar seien, wenn durch die Medikation die Wahninhalte zurückgin- gen. Da die Medikamenten-Compliance – wie auch bereits aus früheren Hospitalisationen vorbekannt – aber sehr schlecht sei, müsse diese in ei- nem kontrollierten Rahmen erfolgen (Protokoll, S. 10 f.). 4.6. Gemäss dem Gutachter beeinflussen die Vergiftungsängste insbesondere die Diabetes-Erkrankung der Beschwerdeführerin sehr ungünstig. Wenn der Diabetes völlig entgleise, mit einem Zucker von über 30, sei das lebens- gefährlich. Eine neuroleptische Medikation sei sehr wichtig, damit der psy- chische Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert werden könne, sie so die Medikamente nicht mehr verweigere und genügend trinke, damit der Blutzuckerwert nicht mehr entgleise. Dies benötige Zeit und aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht sei eine ambulante Einstellung der Medika- mente nicht möglich. Bei einer umgehenden Entlassung könne keine ver- nünftige medikamentöse Therapie gewährleistet werden und es sei mit ei- ner Rehospitalisation innert kürzester Zeit zu rechnen (Protokoll, S. 11). 4.7. Zwischen 2018 und 2022 gab es eine längere stabile Phase ohne Hospita- lisation. Gemäss dem Austrittsbericht von 2018 wurde eine Medikation mit Xeplion Depot installiert, was nahelegt, dass eine konsequente medika- mentöse Behandlung erfolgsversprechend ist (Austrittsbericht vom 18. Mai 2018, S. 4; Angaben der Klinikärztin, wonach eine Besserung bezüglich der Wahninhalte zu erwarten sei [Protokoll, S. 10]). Auch auf Aripiprazol habe die Beschwerdeführerin gut angesprochen (Austrittsbericht vom 29. Juli 2022, S. 3). Der psychiatrische Gutachter ging ebenfalls von einer Stabili- sierung der psychischen Situation bei einer Behandlung mit Neuroleptika aus (Protokoll, S. 11). Damit ist die Behandlungsfähigkeit der Beschwerde- führerin klar zu bejahen. 4.8. Die Klinikakten, die Einschätzungen der Klinikärzte und des psychiatri- schen Gutachters sowie der persönliche Eindruck anlässlich der Verhand- lung vom 16. Mai 2023 machen deutlich, dass sich das Zustandsbild der Beschwerdeführerin noch nicht stabilisiert hat, weshalb auch ihre Äusse- rung, freiwillig in der Klinik bleiben zu wollen, zurückhaltend zu würdigen ist. Aufgrund der offensichtlichen Selbstgefährdung – insbesondere im Zu- sammenhang mit der Diabetes-Erkrankung, aber auch der Gefahr einer Chronifizierung der psychiatrischen Symptome sowie einer allfälligen Ver- wahrlosungstendenz – ist die Fortsetzung der stationären Behandlung in der Klinik der PDAG, die eine für die Behandlung der Beschwerdeführerin geeignete Einrichtung darstellt, vor diesem Hintergrund auch im heutigen -9- Zeitpunkt noch als verhältnismässig zu betrachten und die Beschwerde folglich abzuweisen. III. (WBE.2023.179) 1. 1.1. Im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung dürfen (medikamentöse) Behandlungen auch gegen den Willen der betroffenen Person vorge- nommen werden (Art. 434 ZGB). Art. 434 kommt nur zur Anwendung, wenn die Zustimmung der betroffenen Person fehlt (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [Art. 1-456 ZGB], 7. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 434/435 ZGB). 1.2. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung an der verwaltungs- gerichtlichen Verhandlung vom 16. Mai 2023 zu Protokoll, dass sie gegen ihren Willen Medikamente habe einnehmen müssen; sie erhalte jede Vier- telstunde Haldol (Protokoll, S. 3, vgl. auch S. 6). Das Aripiprazol werde ihr "zwangsweise (in den Mund) eingesteckt" (Protokoll, S. 7). 1.3. Gemäss Angaben der Klinikvertreterin erfolgte keine Behandlung ohne Zu- stimmung. Die Beschwerdeführerin habe nach längeren Motivationsge- sprächen die Medikation peroral eingenommen. Auf Rückfrage führte die Klinikvertreterin aus, es werde versucht, zu erklären und die Patientin da- von zu überzeugen, dass es wichtig sei, die Medikamente einzunehmen, damit der Leidensdruck und die Ängste abnähmen sowie die innere Span- nung unter entsprechender Medikation abgebaut werden könne. Das heisse, dass es zu einer Erleichterung komme, wenn sie die Medikamente einnehme und wenn alles so belassen würde, es zu einer Verschlechterung kommen könne (Protokoll, S. 10). 1.4. Anhand der Akten und den Schilderungen anlässlich der Verhandlung ist nicht davon auszugehen, dass (bislang) eine Behandlung ohne Zustim- mung stattgefunden hat. Weder für die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach ihr Medikamente "in den Mund gesteckt" worden seien noch dafür, dass sie "jede Viertelstunde" Haldol bekommen habe, finden sich Anhalts- punkte. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. IV. Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) werden die - 10 - Prozesskosten im Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei aufer- legt. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend für- sorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteient- schädigung fällt aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführerin ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde gegen den Entscheid von Dr. med. B., Kantonsspital Baden, vom 10. Mai 2023 betreffend fürsorgerische Unterbringung wird abgewiesen (WBE.2023.171). 1.2. Auf die Beschwerde gegen eine Behandlung ohne Zustimmung wird nicht eingetreten (WBE.2023.179). 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 4. Es wird festgestellt, dass die Entlassungszuständigkeit bis zum 20. Juni 2023 bei der PDAG und danach beim Familiengericht R. liegt, sofern das Familiengericht die Entlassungszuständigkeit nicht an die PDAG überträgt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die PDAG Mitteilung an: Dr. med. B., Kantonsspital Baden das Familiengericht R. - 11 - Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bun- desgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Windisch, 16. Mai 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Klein