2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 10'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 398.00, gesamthaft Fr. 10'398.00, sind von den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen. 3. Parteikosten werden keine ersetzt. - 23 - Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) das Kantonale Steueramt (inkl. Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Juni 2023) den Gemeinderat Q. inkl. Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Juni 2023) die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern