Gemäss vorstehender Praxis wäre grundsätzlich eine streitwertabhängige Staatsgebühr von über Fr. 15'000.00 zu erheben. Da wesentliche Fragen des vorliegenden Verfahrens jedoch bereits in den kantonssteuerlichen Verfahren erörtert wurden, rechtfertigt sich eine Reduktion der Gerichtsgebühr und ist diese wie schon vor Vorinstanz auf Fr. 7'500.00 festzusetzen. 3. Parteikostenersatz ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht geschuldet (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.