durften sie sich auf die für die Entscheidung wesentlichen Punkte beschränken und wären allfällige (minderschwere) Begründungsmängel ohnehin spätestens im vorinstanzlichen Verfahren durch das Spezialverwaltungsgericht geheilt worden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2007.154 vom 1. Dezember 2008, mit Hinweis auf BGE 132 V 387). Damit vermögen auch die diesbezüglichen Rügen nicht zu überzeugen. 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.