züglich auf Verweise auf die bereits im kantonssteuerlichen Verfahren ergangenen Bundesgerichtsurteile beschränken. Auch die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Zuständigkeits- und Verfahrensfragen wurden – soweit ihnen überhaupt Entscheidrelevanz zuzumessen ist – in der erforderlichen Tiefe erörtert, zumal auch diesbezüglich die Sachlage aufgrund der bereits ergangenen höchstrichterlichen Entscheide im kantonssteuerlichen Verfahren weitgehend geklärt war. Wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten wurde, mussten sich die Vorinstanzen nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jede einzelne Beanstandung ausdrücklich widerlegen. Vielmehr