8.3. Wie sich aus den bisherigen Erwägungen erhellt, mussten sich die Vorinstanzen mit zahlreichen Vorbringen der Beschwerdeführer mangels Entscheidrelevanz überhaupt nicht näher befassen oder es konnte auf die höchstrichterlichen Feststellungen und Erwägungen im kantonssteuerlichen Verfahren verwiesen werden, nachdem sich die diesbezügliche Sach- und Rechtslage im bundessteuerlichen Verfahren analog darstellt.