Der in Art. 123 Abs. 1 DBG enthaltene Untersuchungsgrundsatz verpflichtet (und berechtigt) die Veranlagungsbehörde sodann, den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und der Steuerveranlagung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich selbst überzeugt hat (MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in: MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen - 21 - Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., Basel 2022, N. 4 zu Art. 123)