Eine Verletzung der Begründungspflicht führt grundsätzlich zu einer Aufhebung des betreffenden Entscheids und zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz. Eine Heilung im anschliessenden Rechtsmittelverfahren ist jedoch ausnahmsweise möglich, wenn der Begründungsmangel nicht besonders schwer wiegt, der Rechtsmittelinstanz volle Überprüfungsbefugnis zusteht und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst, so dass die Rückweisung an die Vorinstanz bloss zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde (BGE 126 I 68, Erw. 2; BGE 110 Ia 81, Erw. 5).