8.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Für das kantonale Verwaltungsverfahren ergibt sich dieser Anspruch namentlich aus den §§ 21, 22 und 26 VRPG. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71, Erw. 4.1). Die Partei muss sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern können und die Behörde hat diese Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (BGE 136 I 184, Erw. 2.2.1; 134 I 83, Erw.