Die Beschwerdeführer haben es damit selbst in der Hand, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. 8. 8.1. Abschliessend ist auf die Vorbringen einzugehen, dass die Vorinstanzen ihre Begründungspflicht verletzt und den entscheiderheblichen Sachverhalt unzureichend untersucht hätten. Die Beschwerdeführer rügen, dass sich die Vorinstanzen nicht mit der "Problematik von Art. 108 DBG" auseinandergesetzt, die Elemente einer Steuerumgehung nicht geprüft und den Vorwurf eines missbräuchlichen Verhaltens nicht belegt hätten. - 20 -