Jedenfalls ist von den Beschwerdeführern nicht substanziiert dargelegt worden, inwiefern sich diesbezüglich die Rechtslage bei der direkten Bundessteuer anders als bei den kantonalen Steuern darstellen sollte, wo die zu dieser Zeit bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsene Bündner Veranlagungsverfügung betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (höchstrichterlich) ebenfalls nachträglich aufgehoben wurde. Sollte eine Doppelbesteuerungsbeschwerde gleichwohl unzulässig sein, stünde den Beschwerdeführern immer noch die Möglichkeit offen, die Aufhebung der Bündner Veranlagung revisionsweise zu beantragen.