Dies zumal der Kanton Aargau offenkundig alleine für die Erhebung der ordentlichen Steuer zuständig und lediglich die Erfassung der Kapitalleistung strittig ist. Jedenfalls ist von den Beschwerdeführern nicht substanziiert dargelegt worden, inwiefern sich diesbezüglich die Rechtslage bei der direkten Bundessteuer anders als bei den kantonalen Steuern darstellen sollte, wo die zu dieser Zeit bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsene Bündner Veranlagungsverfügung betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (höchstrichterlich) ebenfalls nachträglich aufgehoben wurde.