Dem stehen auch die Verfahrensregeln von Art. 105 und 108 DBG nicht entgegen, da bislang im bundessteuerlichen Verfahren (zumindest hinsichtlich der ordentlichen Einkommensbesteuerung) noch nicht abschliessend über das Besteuerungsrecht oder auch nur die örtliche Zuständigkeit entschieden wurde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_857/2019 vom 11. November 2020, Erw. 2.2.4). Dies zumal der Kanton Aargau offenkundig alleine für die Erhebung der ordentlichen Steuer zuständig und lediglich die Erfassung der Kapitalleistung strittig ist.