108 DBG zur Anwendung komme. Wie sich aber schon aus dem zitierten kantonssteuerlichen Parallelverfahren erschliesst, ist die Aufhebung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bündner Veranlagung nach Erledigung bzw. Weiterzug des vorliegenden Veranlagungsverfahrens ohne Weiteres möglich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_857/2019 vom 11. November 2020, Erw. 2.2.3). Es liegt diesbezüglich auch keine res iudicata vor, welcher einer eigenständigen Beurteilung durch den zweitveranlagenden Kanton entgegenstehen würde (vgl. BGE 139 I 373, Erw. 1.4). Dem stehen auch die Verfahrensregeln von Art.