Die Beschwerdeführer stellen in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2023 eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zwar in Abrede, da die erst 2011 erfolgte Praxisänderung bei der Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge angeblich keinen hinreichenden Anlass für Aufhebung der bereits rechtskräftigen und weiterhin gültigen Veranlagungsverfügung des Kantons Graubünden bilde bzw. das Verfahren nach Art. 108 DBG zur Anwendung komme.