Einerseits im Rahmen der ordentlichen Einkommensbesteuerung für die Bundessteuer 2009 im Kanton Aargau, andererseits durch die vorerst fortbestehende Steuerveranlagung (Jahressteuer) des Kantons Graubünden. Wie schon im kantonssteuerlichen Verfahren steht es den Beschwerdeführern jedoch offen, nach Erfassung der Kapitalleistung im Rahmen der ordentlichen Einkommensbesteuerung mittels Doppelbesteuerungsbeschwerde beim Bundesgericht die Aufhebung der im Kanton Graubünden vorgenommenen Veranlagung zu erwirken (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_204/2016, Erw. 3.5 f. und den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.348 vom 27. Januar 2016, Erw.