108 DBG eine Doppelbesteuerungsbeschwerde der steuerpflichtigen Person im nachfolgenden Veranlagungsverfahren grundsätzlich aus, stattdessen müsste bereits der Vorabentscheid der ESTV angefochten werden (ansonsten die örtliche Zuständigkeit rechtskräftig festgelegt ist). Dies gilt aber nicht, wenn über den Veranlagungsort bei Abschluss des kantonalen Verfahrens weder rechtskräftig entschieden wurde noch entschieden werden musste.