Die Doppelbesteuerungsbeschwerde ist hierbei auch im Bereich der direkten Bundessteuer nicht generell ausgeschlossen, sofern die örtliche Zuständigkeit nicht bereits rechtskräftig festgelegt wurde (zu letzterem FELIX RICHNER/W ALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., N. 13 zu Art. 108). Entsprechend schliesst ein Vorabentscheid der ESTV nach Art. 108 DBG eine Doppelbesteuerungsbeschwerde der steuerpflichtigen Person im nachfolgenden Veranlagungsverfahren grundsätzlich aus, stattdessen müsste bereits der Vorabentscheid der ESTV angefochten werden (ansonsten die örtliche Zuständigkeit rechtskräftig festgelegt ist).