Eine entsprechende Doppelbesteuerung ist nach Durchlaufen des kantonalen Instanzenzugs mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht zu rügen (Doppelbesteuerungsbeschwerde), wobei die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen beginnt, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 100 Abs. 5 BGG).