6.4. Die Argumente der Beschwerdeführer sind damit in der bundesgerichtlichen Praxis bereits mehrfach mit einlässlicher Begründung verworfen worden und/oder für das vorliegende Verfahren irrelevant: Weder ist eine unzulässige Pönalisierung ersichtlich, noch musste eine Steuerumgehung nachgewiesen werden. Sodann schliesst der Charakter der bezogenen Leistung praxisgemäss eine Anwendung des Tarifs für Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen nach Art. 37 DBG aus.