Über einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen verfügte der Beschwerdeführer zum Auszahlungszeitpunkt gerade nicht. Dies wird vielmehr erst bei seiner Pensionierung der Fall sein, wobei dann aber die Regelung von Art. 38 DBG anwendbar sein wird. Die Anwendung des Rentensatzes ist daher vorliegend nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 2C_156/2010 vom 7. Juni 2010, Erw. 5.2).