Leistungsfähigkeit nicht entsprechenden Steuersatz besteuert wird. Zur Auszahlung gelangte vorliegend jedoch aufgrund des (vermeintlichen) Barauszahlungsgrundes der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Kapitalleistung (Austrittsleistung) und keine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen (zur uneinheitlichen Terminologie siehe aber auch IVO P. BAUMGARTNER, in: MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., Basel 2022, N. 3c zu Art. 37). Über einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen verfügte der Beschwerdeführer zum Auszahlungszeitpunkt gerade nicht.