6.3. Bei einer Besteuerung mit dem übrigen Einkommen ist sodann der ordentliche Tarif von Art. 36 DBG und nicht etwa der Tarif für Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen nach Art. 37 DBG anzuwenden: Art. 37 DBG sieht für Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zwar vor, dass diese zusammen mit dem übrigen Einkommen zum Steuersatz zu berechnen ist, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (sogenannter Rentensatz).