Die Beschwerdeführer bringen denn auch nichts vor, was die höchstrichterliche Einschätzung in den kantonssteuerlichen Verfahren und deren Übertragbarkeit auf das bundessteuerliche Verfahren in Frage stellen könnte. Vielmehr beschränken sie sich weitgehend darauf, eine Steuerumgehungsabsicht mangels Steuervorteilen in Abrede zu stellen und den Zweitbezug mit einem angeblichen WEF-Vorbezug zu rechtfertigen, für welchen aber im Sinne vorstehender Erwägungen offenkundig die Voraussetzungen nicht gegeben waren.