gegeben gewesen wären, also insbesondere auch tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden wäre, könnte sich die Frage nach einer Steuerumgehung stellen. Da dies nach den auch für das bundessteuerliche Verfahren präjudiziellen Feststellungen in den kantonssteuerlichen Verfahren nicht der Fall ist, muss nicht mehr weiter geklärt werden, ob der Kapitalbezug (langfristig) steuerliche Vorteile brachte. Die Beschwerdeführer bringen denn auch nichts vor, was die höchstrichterliche Einschätzung in den kantonssteuerlichen Verfahren und deren Übertragbarkeit auf das bundessteuerliche Verfahren in Frage stellen könnte.