Wie bereits dargelegt wurde, muss entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer eine Steuerumgehung oder Steuerumgehungsabsicht bzw. eine konkrete Steuerersparnis nicht nachgewiesen werden (siehe Erw. 3.1 vorstehend). Nur wenn entgegen der vorliegenden Sachverhaltskonstellation die Vorrausetzungen für eine Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG gegeben gewesen wären, also insbesondere auch tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden wäre, könnte sich die Frage nach einer Steuerumgehung stellen.