Die Expertenkommission Steuerlücken ortete vielmehr Handlungsbedarf, um vorzeitig und rechtmässig bezogene Kapitalleistungen gegenüber den periodischen Rentenleistungen nicht noch weiter zu privilegieren (S. 87 des Berichts). Erst recht besteht keinerlei Anlass für eine Privilegierung von entgegen dem Vorsorgezweck unrechtmässig bezogenen oder zweckentfremdeten Kapitalauszahlungen. Entsprechende Steuerfolgen hätten sodann vermieden werden können, wäre die bezogene Kapitalleistung ihrem Vorsorgezweck zugeführt und nicht unmittelbar nach der Rückerstattung sogleich ohne Barauszahlungsgrund wieder bezogen worden. - 16 -