6.2. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, besteht von der rechtlichen Ausgangslage kein entscheiderheblicher Unterschied zwischen dem bereits rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend die kantonalen Steuern und dem vorliegenden bundessteuerlichen Verfahren, weshalb die Beschwerdeführer allein aufgrund der steileren Steuerprogression nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die vollumfängliche Besteuerung mit dem übrigen Einkommen entspricht sodann gerade dem Grundsatz, dass Leistungen aus der beruflichen Vorsorge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden in vollem Umfang steuerbar sind (Art. 83 BVG;