und ein missbräuchliches Verhalten beziehungsweise eine Steuerumgehung durch die Steuerbehörde nicht nachgewiesen sei. Das gewählte Vorgehen bringe vielmehr auch ohne eine Aufrechnung bei den übrigen Einkünften steuerliche Nachteile mit sich. Sodann verhielten sich die staatlichen Akteure widersprüchlich und treuwidrig, wenn arbeitslose Steuerpflichtige unter Überwälzung steuerlicher Zusatzrisiken zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gedrängt würden. Zumindest hätte nach Auffassung der Beschwerdeführer als sachgemässe Lösung der tiefere Rentensatz von Art. 37 DBG (Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen) angewendet müssen.