5.6.2). Die Beschwerdeführer bringen vor Verwaltungsgericht nichts vor, was die damalige Einschätzung des Bundesgerichts und deren Übertragbarkeit auf das bundessteuerliche Verfahren in Frage stellen könnte. Insbesondere vermögen auch die überwiegend erst Jahre nach dem zweiten Kapitalbezug erfolgten (Geschäfts-)Aktivitäten und die Veräusserung ihrer Bündner Liegenschaft im Frühjahr 2023 die höchstrichterliche Einschätzung im kantonssteuerlichen Verfahren nicht ernsthaft infrage zu stellen und wären diese höchstens geeignet, die späteren Verhältnisse zu erhellen.