In Bezug auf die behauptete Tätigkeit als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler ist wiederum bereits im zweiten Rechtsgang des kantonssteuerlichen Verfahrens höchstrichterlich festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum 2018/2019 keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachging, unter anderem weil Liegenschaften damals lediglich vermietet und im Privatvermögen deklariert wurden, eine Verkaufsabsicht nicht nachgewiesen und keine Plan- und Regelmässigkeit der Beratungsleistungen ersichtlich war sowie überdies eine Nähe zu den Beratungskunden bestand (Urteil des Bundesgerichts 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022, Erw. 5.6.2).