Hinsichtlich des im kantonssteuerlichen Verfahren noch nicht geprüften WEF-Vorbezugs konnte der Vorbezug 2018 überdies schon deshalb nicht zu Wohneigentumsförderungszwecken erfolgen, weil der entsprechende Entschluss zur Eigennutzung gemäss den Angaben der Beschwerdeführer erst während der Coronavirus-Pandemie gefällt wurde, also (mindestens) über ein Jahr nach der erneuten Kapitalauszahlung. Der Beschwerdeführer - 14 -