Die für die zweite Kapitalauszahlung 2018 vorgebrachten Auszahlungsgründe schliessen sich teilweise gegenseitig aus: Während ein WEF-Vor- bezug der Finanzierung einer selbstbewohnten Liegenschaft dient, werden selbstbewohnte Liegenschaften regelmässig nicht dem Geschäftsvermögen zugeordnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_966/2016 vom 25. Juli 2017, Erw. 3.4 f.). Die Beschwerdeführer können damit nicht gleichzeitig einen WEF-Vorbezug zum Erwerb der Liegenschaft am X-Weg 22 zu (späteren) eigenen Wohnzwecken und eine Barauszahlung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG zwecks Weiterveräusserung der genannten Liegenschaft im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit geltend machen.