5.3. Vorliegend ist unbestritten und bereits im kantonssteuerlichen Verfahren höchstrichterlich geklärt worden, dass beim Bezug vom 7. April 2009 kein Barauszahlungsgrund gegeben war (siehe Erw. 3.2 vorstehend; Urteile des Bundesgerichts 2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016, Erw. 3.5; 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022, Erw. 5.5).