SR 831.40) in Verbindung mit der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 3. Oktober 1994 (WEFV) zur Wohneigentumsförderung (WEF) vorbezogen werden, wobei der Vorbezug gemäss Art. 30c BVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 WEFV dem Eigenbedarf (am Hauptwohnsitz) dienen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2020 vom 1. Juli 2021, Erw. 4.5.1) und gemäss Art. 30e Abs. 2 BVG mit der Auszahlung eine Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch anzumerken ist.