Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG können die Versicherten die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn "sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen". Das Gesuch muss hierbei gemäss den vorliegend anwendbaren Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die berufliche Vorsorge Nr. 86, Rz. 501, innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit gestellt werden. Weiter kann Vorsorgekapital gemäss Art. 30c ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40)