5.2. Wie bereits dargelegt wurde, sind nicht rechtmässig bezogene oder zweckentfremdet verwendete Barauszahlungen grundsätzlich ordentlich zu versteuern, wenn sie nicht an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt bzw. wieder ihrem Vorsorgezweck zugeführt werden. Werden zurückerstattete Freizügigkeitsleistungen sogleich wieder zu Unrecht bezogen, sind diese nicht wieder ihrem Vorsorgezweck zugeführt worden und definitiv mit dem übrigen Einkommen zu versteuern, ohne dass erneut Gelegenheit zur Rückerstattung gegeben werden muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022, Erw. 5; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.405 vom 30. Juni 2021, Erw.