und zumindest zeitweise ein dauerhafter Verbleib in Graubünden geplant gewesen sein könnte. Massgebend ist allein der unstrittige Wohnsitz am Ende der Steuerperiode 2009. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer erweisen sich damit als unbegründet oder irrelevant und geben keinerlei Anlass, die präjudizierende Wirkung der kantonssteuerlichen Verfahren für das bundessteuerliche Verfahren infrage zu stellen.