Für die ordentliche Veranlagung 2009 ist sodann offenkundig und unbestritten der Kanton Aargau zuständig, nachdem die Beschwerdeführer sich am 1. Oktober 2009 wieder in ihrer früheren Wohngemeinde Q. angemeldet hatten und damit ihren steuerlichen Wohnsitz am Ende der Steuerperiode 2009 zweifellos im Kanton Aargau hatten. Mangels Entscheiderheblichkeit kann sodann offenbleiben, inwiefern die vorübergehende Ummeldung in den Kanton Graubünden mit einer tatsächlichen Verlegung des Lebensmittelpunktes bzw. Wohnsitzes einherging - 12 -