Hieran vermag sodann auch der Umstand nichts zu ändern, dass zum Zeitpunkt der ordentlichen Steuerveranlagung im Kanton Aargau durch die Steuerkommission Q. die Zuständigkeitsfrage auch bezüglich der kantonalen Steuern noch nicht rechtskräftig bzw. höchstrichterlich geklärt und damit zumindest zu diesem Zeitpunkt allenfalls noch ungewiss erschien. Für die ordentliche Veranlagung 2009 ist sodann offenkundig und unbestritten der Kanton Aargau zuständig, nachdem die Beschwerdeführer sich am 1. Oktober 2009 wieder in ihrer früheren Wohngemeinde Q. angemeldet hatten und damit ihren steuerlichen Wohnsitz am Ende der Steuerperiode 2009 zweifellos im Kanton Aargau hatten.