Eine Klärung der Zuständigkeit durch die ESTV war damit spätestens nach Abschluss des kantonssteuerlichen Verfahrens (und Fortsetzung des bis dahin ohnehin sistierten bundessteuerlichen Verfahrens) gar nicht mehr erforderlich und hätte zu einem prozessual unnötigen Leerlauf geführt. Dies gilt umso mehr, als dass die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Stellungnahme vom 19. März 2019 auch für das bundessteuerliche Verfahren von einer im Kanton Aargau ordentlich mit den übrigen Einkünften zu versteuernden Barauszahlung ausging und damit zumindest implizit die Zuständigkeit des Kantons Aargau anerkannte.