Dies zumal der ESTV nach höchstrichterlicher Klärung der Zuständigkeitsfrage im Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 im bundessteuerlichen Parallelverfahren ohnehin kein Entscheidungsspielraum mehr verblieben wäre und die Zuständigkeitsfrage damit auch nicht mehr als ungewiss betrachtet werden konnte. Eine Klärung der Zuständigkeit durch die ESTV war damit spätestens nach Abschluss des kantonssteuerlichen Verfahrens (und Fortsetzung des bis dahin ohnehin sistierten bundessteuerlichen Verfahrens) gar nicht mehr erforderlich und hätte zu einem prozessual unnötigen Leerlauf geführt.