Bundesgerichts 2C_806/2019 vom 8. Juni 2020, Erw. 5.4). 4.3. Im Lichte dieser Überlegungen konnte auch vorliegend auf die Einholung eines Vorabentscheids der ESTV über den Ort der Veranlagung verzichtet werden. Dies zumal der ESTV nach höchstrichterlicher Klärung der Zuständigkeitsfrage im Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 im bundessteuerlichen Parallelverfahren ohnehin kein Entscheidungsspielraum mehr verblieben wäre und die Zuständigkeitsfrage damit auch nicht mehr als ungewiss betrachtet werden konnte.