Als Folge hiervon ist zur Bestimmung des Steuerdomizils bei der direkten Bundessteuer bei einer Besteuerung mit dem übrigen Einkommen bereits von Verfassungs wegen nach denselben Grundsätzen wie im kantonssteuerlichen Verfahren vorzugehen und wirkt sich die Festlegung des entsprechenden Steuerdomizils bei der Kantons- und Gemeindesteuern damit präjudizierend auf die Festlegung desselben für die direkte Bundessteuer aus. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann sich in derartigen Konstellationen bereits aus prozessökoniomischen Überlegungen die Einholung eines Vorabentscheids der ESTV über die örtliche Zuständigkeit erübrigen (Urteil des