Bei ungewisser oder strittiger Zuständigkeit hat – auf Verlangen der Veranlagungsbehörde, der kantonalen Verwaltung oder der steuerpflichtigen Person – vorab die ESTV über die kantonale Zuständigkeit zu befinden (Art. 108 DBG). Wie bereits dargelegt wurde, sind die materiellen Voraussetzungen für die Besteuerung von Kapitalleistungen zwischen den Kantonen und im Verhältnis zur direkten Bundessteuer jedoch harmonisiert (sog. vertikale Steuerharmonisierung) und war die örtliche Zuständigkeit zumindest bei einer ordentlichen Besteuerung mit dem übrigen Einkommen (d.h. - 11 -